Ihr Anliegen:

Brauchtumsfeuer

Sie dienen der Brauchtumspflege. Hierzu gehören z. B. Osterfeuer oder Martinsfeuer. Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen.

Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern ist nur dann gestattet, wenn ein traditioneller Hintergrund besteht. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass ein in der Ortsgemeinschaft verankerter Verein, eine Glaubensgemeinschaft oder eine Organisation das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

 

Kontakt

Frau J. Zyball

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