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Eignung zum Aufstellen von Spielgeräten (Geeignetheitsbestätigung)

Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen wollen, muss der Betriebsort dafür als geeignet anerkannt werden.

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit einer Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte, benötigt von der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung, dass der Aufstellungsort den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diese Geeignetheitsbestätigung erhalten Sie im Ordnungsamt.  

Wo und wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).  

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen zum Beispiel in Räumen von

  • Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder
  • in Spielhallen oder ähnlichen Betrieben aufgestellt werden.  

Nach einem Wechsel der Person des Aufstellers oder bei einer wesentlichen Veränderung des Aufstellortes ist eine erneute Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes erforderlich. Werden an einem bereits bestätigten Ort Spielgeräte durch denselben Aufsteller nur ausgetauscht ist keine neue Bestätigung von Nöten.  

Die Geeignetheitsbestätigung können Sie bei Amt für Sicherheit, Ordnung und Soziales der Stadt Burscheid mit dem Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung beantragen. Der Antrag kann postalisch (Höhestraße 7-9, 51399 Burscheid) eingereicht oder persönlich bei dem zuständigen Ansprechpartner abgegeben werden.

Die Gebühr ist von der Art des Betriebs abhängig und beträgt zwischen 100 und 600 Euro.

  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)

Kontakt

Herr A. Teitscheid

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