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Gaststättenerlaubnis

Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft

Der Betrieb einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist erlaubnispflichtig und muss nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung angezeigt werden.
Gaststättenbetriebe, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, sind lediglich gemäß Gewerbeordnung anzuzeigen.

Eine persönliche Vorsprache für eine betriebsbezogene Beratung wird empfohlen.

In Einzelfällen können noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

Die Gebührenhöhe wird in jedem Einzelfall gesondert festgelegt und orientiert sich an der Größe des Gaststättenbetriebes.

Bereits bei Antragsabgabe ist eine Grundgebühr in Höhe von 305,00 Euro in bar zu entrichten.

Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend gewerbsmäßig Speisen und / oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (z.B. Karnevalsfeier, Kirmes), hat die Möglichkeit, für die jeweilige Veranstaltung eine Schankgenehmigung (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz) zu beantragen.

Kontakt

Herr A. Teitscheid

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