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Genehmigungsfreistellungsverfahren

Innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes ist es möglich, bei Neubau, Umbau oder Änderung der Nutzungsart bestimmter Vorhaben das sogenannte Freistellungsverfahren durchzuführen.

Gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW 2018 kann das Freistellungsverfahren bei folgenden Vorhaben Anwendung finden

  • Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
  • sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2

Das Bauvorhaben muss allerdings den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung gesichert sein. Zuständig für die Durchführung des Freistellungsverfahrens sind die Städte und Gemeinden.

Sofern die Stadt oder die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann das Freistellungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall kann nach Ablauf des Monats mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Wenn die Stadt oder die Gemeinde dem Bauherrn schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann direkt mit dem Bau begonnen werden.
Der Architekt muss hierzu schriftlich bescheinigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Die erforderlichen bautechnischen Nachweise müssen von  Fachplanern erstellt und ab Baubeginn bereitgehalten werden.

Der Bauherr muss außerdem dem unmittelbaren Nachbarn vor Baubeginn mitteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben durchgeführt werden soll. Die Bauaufsichtsbehörde muss über den Baubeginn und die Fertigstellung informiert werden. Die einschlägige Vorschrift hierzu ist § 63 der Landesbauordnung NRW 2018 (BauO NRW).

50,00 €

  • Antragsformular Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW 2018
  • Lageplan/amtlicher Lageplan gem. § 3 BauPrüfVO NRW
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 3 Abs. 2 BauPrüfVO
  • Bauzeichnungen gem. § 4 BauPrüfVO

Jeweils in 2-facher Ausführung.

Sofern der Antrag auf Genehmigungsfreistellung als Bauantrag weiterbehandelt werden soll, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, sind weitere Unterlagen beizufügen (s. hierzu Formular Genehmigungsfreistellung).

§ 63 BauO NRW 2018

Kontakt

Frau Diana Papierz

Details

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