Ihr Anliegen:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, besteht nach dem Kapitel 4 des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter, voller Erwerbsminderung zu beantragen. Ihr Einkommen wird dabei auf die Grundsicherung angerechnet.
Die Grundsicherung umfasst
- den maßgebenden Regelsatz
- die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
- eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B., wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen G oder aG vorliegt)
Falls eine hilfesuchende Person mit einer anderen Person zusammenlebt, sind für diese ebenfalls die u.g. Nachweise vorzulegen.
- Antrag auf Grundsicherungsleistungen (im Sozialamt erhältlich)
- Nachweise über alle Einkünfte des Hilfesuchenden und ggf. des Partners (Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Arbeitslosengeld, Einnahmen aus Vermietung etc., Bescheide über Pflegegeld, Kindergeld, Wohngeld etc. sowie alle weiteren Einkünfte)
- Nachweise über die Mietzahlungen, Mietvertrag
- Nachweise über die Höhe der Heizkosten
- Nachweise über Ersparnisse (Kontoauszüge der letzten sechs Monate)
- Schwerbehindertenausweis (nur relevant bei Kennzeichen G oder aG)
- Nachweise über laufende Versicherungen
- Nachweis über dauerhafte volle Erwerbsminderung (Attest des Rentenversicherungsträgers) oder
- Nachweis über Erreichung des 65. Lebensjahres bzw. ab dem Geburtsjahr 1958 des 66. Lebensjahres
Einkommen, Grundsicherung