Ihr Anliegen:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, besteht nach dem Kapitel 4 des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter, voller Erwerbsminderung zu beantragen. Ihr Einkommen wird dabei auf die Grundsicherung angerechnet.

Die Grundsicherung umfasst

  • den maßgebenden Regelsatz 
  • die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
  • eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B., wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen G oder aG vorliegt)

Falls eine hilfesuchende Person mit einer anderen Person zusammenlebt, sind für diese ebenfalls die u.g. Nachweise vorzulegen.

  • Antrag auf Grundsicherungsleistungen (im Sozialamt erhältlich)
  • Nachweise über alle Einkünfte des Hilfesuchenden und ggf. des Partners (Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Arbeitslosengeld, Einnahmen aus Vermietung etc., Bescheide über Pflegegeld, Kindergeld, Wohngeld etc. sowie alle weiteren Einkünfte)
  • Nachweise über die Mietzahlungen, Mietvertrag
  • Nachweise über die Höhe der Heizkosten
  • Nachweise über Ersparnisse (Kontoauszüge der letzten sechs Monate)
  • Schwerbehindertenausweis (nur relevant bei Kennzeichen G oder aG)
  • Nachweise über laufende Versicherungen
  • Nachweis über dauerhafte volle Erwerbsminderung (Attest des Rentenversicherungsträgers) oder
  • Nachweis über Erreichung des 65. Lebensjahres bzw. ab dem Geburtsjahr 1958 des 66. Lebensjahres

Kontakt

Frau A. Eickenberg

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Frau C. Manolidis

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