Ihr Anliegen:

Mahnung und Vollstreckung

Neben der Bearbeitung der Einzahlungen und Auszahlungen der Stadt Burscheid ist die Stadtkasse auch zuständig für die Einziehung von säumigen Forderungen.

Die Mahnung ist eine Aufforderung an Schuldner, die es versäumt haben, binnen einer gesetzten Frist eine Forderung (z. B. Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer, Kindertagesstättengebühren u. ä.) zu begleichen. Die Mahnung ist mit weiteren Kosten (Mahngebühren und Säumniszuschläge) verbunden.

Wenn nach erfolgter persönlicher Mahnung die Forderung nicht beglichen wird, beginnt das Zwangsvollstreckungsverfahren.

Die Vollstreckung umfasst die Pfändung
• beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge,
• von Einkommen beim Arbeitgeber,
• von Zahlungsansprüchen aus Konten bei Geldinstituten sowie von
• anderen verwertbaren Rechten
 
zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Stadt Burscheid.

Die Aufgabe „Vollstreckung“ hat die Stadt Burscheid mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung vom 23.12.2011 an die Stadt Leichlingen übertragen.

1. Mahngebühren: 

  • Bei einem rückständigen Betrag der Hauptforderung bis einschließlich 50 EUR: 6 Euro
  • Bei einem rückständigen Betrag der Hauptforderung von über 50 EUR: 1 % des rückständigen Betrages  

Werden neben der Mahngebühr auch Säumniszuschläge nach § 240 AO erhoben, beträgt die Mahngebühr höchstens 50 EUR


2. Säumniszuschläge:

a. bei öffentl.-rechtlich. Forderungen, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind

Für jeden angefangenen Monat der Säumnis: 1 % der auf volle 50 EUR abgerundeten rückständigen Hauptforderung

b. bei Kosten gemäß Gebührengesetz für das Land NRW (GebG Nw)

Nach Ablauf eines Monates nach dem Fälligkeitstag für jeden angefangenen Monat der Säumnis: 1 % der auf volle 50 EUR abgerundeten rückständigen Hauptforderung

  • Abgabenordnung (AO)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW)
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVg NW)
  • VO zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NW

Kontakt

Frau G. Bonk

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Frau C. Rinke

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Frau T. Wilkes

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