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Marktfestsetzung

Märkte

Auf Antrag des Veranstalters ist ein Trödelmarkt, Weihnachtsmarkt, Kirmes, Straßenfest oder ähnliches als Spezialmarkt, Jahrmarkt oder Volksfest gemäß Gewerbeordnung festzusetzen.

Die Veranstaltung oder der Markt darf nicht vollständig oder auch teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden. Für die Festsetzung eines Marktes oder Volksfestes ist die Teilnahme von mindestens 12 gewerblichen Ausstellern und Anbietern, die Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder ausstellen, erforderlich.

Aufgrund der Marktfestsetzung können dann für die Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien in Anspruch genommen werden. Das sind z. B. Öffnungszeiten außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, hier Sonn- und Feiertage, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht und die Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen.

Veranstaltungen, die nicht festgesetzt sind, unterliegen den allgemein geltenden Vorschriften (z. B. Besitz einer Reisegewerbekarte, Einhaltung der Ladenöffnungszeiten ...)

Kontakt

Herr A. Teitscheid

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