Ihr Anliegen:

Negativzeugnis über gemeindliches Vorkaufsrecht

Der Erwerber eines Grundstückes kann erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die Stadt für den jeweiligen Verkaufsfall eine Bescheinigung über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes (Negativattest) ausgestellt hat.

Zu diesem Zweck übermittelt der Notar den Kaufvertrag an die Stadtverwaltung. Die Stadtverwaltung prüft dann, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht und ob es ausgeübt wird. Das Vorkaufsrecht wird im Baugesetzbuch geregelt. Die Gemeinde hat unter anderem ein Vorkaufsrecht, wenn z.B. Flächen für eine öffentliche Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt sind.

Kontakt

Frau B. Kühler

Details

Frau Diana Papierz

Details

Seite übersetzen