Ihr Anliegen:

Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren anbietet. Das ist auch der Fall, wenn jemand  Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht. Ein Reisegewerbe betreibt auch, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.

    a) für Selbständige     200,00 Euro

    b) für Unselbständige   75,00 Euro

    Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro.

    Die Verwaltungsgebühr ist bereits bei Antragstellung in bar zu entrichten.

    Folgende Unterlagen werden benötigt: 

    • Führungszeugnis
      Das Führungszeugnis (Belegart 0) können Sie beim zuständigen Einwohnermeldeamt  (Wohnort) beantragen
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
      Den Auszug (Belegart 9) können Sie beim zuständigen Einwohnermeldeamt/Gewerbeamt (Wohnort) beantragen
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes
    • Auszug aus der Schuldnerkartei
      Vorzulegen ist eine Bescheinigung über die Nichteintragung im Schuldnerverzeichnis, zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes 
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
      Vorzulegen ist eine Bescheinigung, dass kein Vergleichs- oder Konkursverfahren anhängig  ist, zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes.

    Kontakt

    Herr A. Teitscheid

    Details

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