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Schiedspersonen/Schiedsamt

Schlichten ist oft besser als richten. In kleineren Rechtsstreitigkeiten oder alltäglichen Bagatellfällen werden die Gerichte häufig zu rasch in Anspruch genommen. Dabei ist dies nicht immer erforderlich. Eine kostengünstige und auch einfachere Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Hierbei handelt es sich um eine ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit zur Streitschlichtung, die auf der Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten, insbesondere Nachbarschafts- und Beleidigungsstreitigkeiten, ausgerichtet ist. In diesen und weiteren Fällen ist die Erhebung der zivilrechtlichen Klage vor Gericht erst dann zulässig, wenn zuvor versucht worden ist, in einem solchen Schlichtungsverfahren den Streit einvernehmlich beizulegen.

Aber auch für andere zivilrechtliche Streitigkeiten, für die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, stehen die Schiedsämter zur Verfügung. 

Darüber hinaus muss in Strafsachen bei sogenannten Privatklagedelikten, wie z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfache Körperverletzung oder Sachbeschädigung die Schiedsperson angerufen werden, falls die Staatsanwaltschaft mangels öffentlichem Interesse die Strafverfolgung nicht übernimmt. Erst wenn dieser Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.

Da Schlichtungsverhandlungen in der Regel sehr kurzfristig anberaumt werden können und in der Folge eine Anrufung des Gerichts häufig nicht mehr nötig ist, ist das Schiedsamt eine bürgernahe  und kostensparende Möglichkeit, Streitigkeiten aus der Welt zu schaffen und so „zu seinem Recht" zu kommen. 

An wen kann ich mich im Streitfall wenden?

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