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Überwachung ruhender Verkehr / Verwarnung

Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, wo Halten und Parken mit Fahrzeugen im Straßenverkehr zulässig ist.

Die Außendienstmitarbeiter des Amtes für Sicherheit, Ordnung, Soziales und Personenstandswesen stellen Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie beispielsweise Parken ohne Parkscheibe fest.

Der Innendienst erstellt und verschickt die schriftlichen Verwarnungen an die Halterin/an den Halter des Fahrzeuges. Auf der Rückseite der Verwarnung mit Verwarnungsgeld kann sich die/der Betroffene innerhalb einer Woche nach Zugang der Verwarnung zum Vorfall äußern.

Die Höhe des Verwarnungs- und Bußgeldes richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog.

Sollte die Zahlung des Verwarnungsgeldes nicht innerhalb der genannten Frist erfolgen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Kontakt

Frau E. Baldacci-Göbel

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