Ihr Anliegen:

Wohngeld

Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu unterstützen. Für Mieter gibt es Wohngeld als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses als Lastenzuschuss.

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe des Gesamteinkommens und
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen) ab.

Wohngeldreform 2023

Durch die Wohngeldreform 2023 können wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen. Zur fristwahrenden Antragstellung ist ein formloser Antrag ausreichend. Der Formblattantrag mit Nachweisen ist dann nachzureichen!

Es besteht die Möglichkeit online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld zu ermitteln und anschließend einen Wohngeldantrag zu stellen.

Das Bauministerium hat ein Erklärvideo erstellt: https://www.youtube.com/watch?v=upjznxmSQts.

Nicht antragsberechtigt für Wohngeld sind:

  • Transferleistungsempfänger, die eine der folgenden Leistungen erhalten: 
    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
    • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
  • Allein stehende Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfe zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)

Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen und die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt werden, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr.

Ausnahmefälle:

  • Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden. 
  • Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistungen wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer wäre, als ein etwaiges Wohngeld, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.

Die im Formantrag gemachten Angaben, z. B. über die Miethöhe, Bruttoeinkommen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierfür kommt z. B. der Mietvertrag mit dem letzten Mieterhöhungsschreiben, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld in Betracht.

Ein Wohngeldanspruch wird individuell ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.

Falls es Schwierigkeiten bei dem Nachweis gibt, weil z. B. Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder einzelne Angaben nicht bekannt sind, hält die Wohngeldstelle Vordrucke für den Arbeitgeber und den Vermieter bereit (in Form von Verdienstbescheinigungen bzw. Vermieterbescheinigungen), in denen die benötigten Angaben bestätigt werden können.

• Wohngeldgesetz (WoGG)
• Wohngeldverordnung (WoGV)
• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)

Kontakt

Frau G. Schumacher

Details

Frau S. Schwarze

Details

Seite übersetzen