Bauen und Denkmalschutz

Die Erhaltung von Denkmälern ist seit Bestehen des Denkmalschutzgesetzes NW (1980) zu einer wichtigen Aufgabe geworden. Dabei geht es heute nicht mehr nur um einige historische Prunkstücke, wie Kirchen und Schlösser, sondern ganz allgemein um Zeugnisse unserer lebendigen Vergangenheit.

Die Stadt Burscheid ist Untere Denkmalbehörde.

Aufgaben:

  • Führung der Denkmalliste (d. h. aller zu schützenden Bauwerke).
  • Beratung der Denkmaleigentümer in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes NW für alle Bau- und Renovierungsmaßnahmen an und in einem Baudenkmal sowie in dessen näherer Umgebung
  • Ausstellung von steuerlichen Bescheinigungen für alle denkmalpflegerisch abgestimmten und mit einer Erlaubnis versehenen Maßnahmen.

Erlaubnispflichtige Maßnahmen (§ 9 DSchG):

Maßnahmen und bauliche Veränderungen an einem Baudenkmal oder in naher Umgebung eines Baudenkmals sind nach

§ 9 des Denkmalschutzgesetzes NRW erlaubnispflichtig. Die Regelung der Erlaubnispflicht ist für die Praxis die wichtigste Bestimmung des Denkmalschutzgesetzes. Sie legt u. a. fest, dass alle Veränderungen, die unmittelbar oder mittelbar zu einer Beeinträchtigung von Bau- oder ortsfesten Bodendenkmälern sowie des Erscheinungsbildes dieser Denkmäler oder von Denkmalbereichen führen können, der Erlaubnis bedürfen.

Zur engeren Umgebung von Baudenkmälern gehören regelmäßig die unmittelbar benachbarten Grundstücke und Gebäude. Aber auch entferntere Anlagen können im Einzelfall zur engeren Umgebung des Baudenkmals gehören.

Beispiele für erlaubnispflichtige Maßnahmen:

  • Umgestaltung der Fassade,
  • Anbringung von Schutzverkleidungen,
  • Auftragen eines neuen Verputzes oder Anstrichs,
  • Änderung der Fenster,
  • Änderung des Grundrisses,
  • Einbau einer Heizungsanlage oder
  • Teilabbruch.

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Maßnahmen nach der Bauordnung genehmigungspflichtig oder anzeigepflichtig sind. Daher kann es sein, dass für Baumaßnahmen zwar keine Baugenehmigung, dafür aber eine denkmalrechtliche Erlaubnis notwendig ist.

Ob eine Maßnahme erlaubnispflichtig ist, wird durch die Untere Denkmalbehörde in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland entschieden. Erlaubnisbehörde ist die Stadt Burscheid als Untere Denkmalbehörde und es wird empfohlen, bereits vor Antragstellung ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter bei der Unteren Denkmalbehörde zu führen.

Kontakt:

Amt 61 - Stadtentwicklungsplanung, Umwelt und Liegenschaften

Diana Papierz

Höhestraße 7-9
51399 Burscheid
02174 670-411

Amt 61 - Stadtentwicklungsplanung, Umwelt und Liegenschaften

Linus Klenter

Höhestraße 7-9
51399 Burscheid
02174 670-419

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