Naturschutz in Burscheid

Wenn Sie Fragen zu nachfolgenden Themen des Natur- und Landschaftsschutzes haben, wenden Sie sich gerne an die jeweils angegebenen zuständigen Behörden.

Artenschutz im privaten Garten/Baumfällung

Die Stadt Burscheid hat keine Baumschutzsatzung erlassen, so dass es grundsätzlich im Ermessen eines Grundstückseigentümers liegt, einen Baum im privaten Haus- und Kleingarten zu fällen. Da jedoch möglicherweise artenschutzrechtliche Regelungen einer Fällung entgegenstehen könnten, sollte im Vorfeld des Vorhabens die Artenschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises kontaktiert werden (Kontakt: artenschutz@rbk-online.de oder Tel.: 02202 13-6814 oder -6798). Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände dürfen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September nicht gerodet, abgeschnitten oder zerstört werden. Form- und Pflegeschnitte hingegen sind erlaubt. Für das vorgesehene Fällen von Bäumen in Landschaftsschutzgebieten ist zudem die Untere Landschaftsbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises zu einzubeziehen, da hierfür eventuell ein Genehmigungserfordernis bestehen kann.

Während eine Baumschutzsatzung allgemein das Fällen von Bäumen in einem Stadtgebiet regelt, beinhaltet die "Satzung zum Schutz besonders wertvoller Bäume in der Stadt Burscheid" Maßnahmen zum Schutz und Erhalt von bestimmten Bäumen. Diese besonders wertvollen Bäume sind von den Eigentümern der Grundstücke auf denen sie stehen, zu pflegen und zu erhalten. Als besonders wertvoll gelten Bäume, die u. a. zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dienen, die wesentlich zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes oder zum Erhalt eines artenreichen Baumbestandes beitragen.

Die Satzung können Sie hier einsehen. Den Plänen dieser Satzung können Sie entnehmen, wo die besonders schützenswerten Bäume in Stadtgebiet stehen.

Naturschutz in der Landwirtschaft

Informationen zur Zulässigkeit der Gülle- und Jaucheausbringung erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer NRW.

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